In den letzten 12 Monaten konnten wir einen regelrechten Boom für E-Trottis in Schweizer Städten bei Jung und Alt sehen. Was viele nicht wissen: Auch für die E-Trottis gelten Verkehrsregeln. Wir klären auf und zeigen, wie Sie im Falle eines Schadens versichert sind. E-Trottifahrer oder die die erwägen, einen E-Scooter zu kaufen, oder die damit beginnen möchten, sollten sich auf die Gesetze ihrer örtlichen Behörden beziehen, um die aktuellsten Informationen im Bezug auf die rechtliche Lage zu erhalten.

Wenn ein solches “Fahrzeug” (E-Bikes sind von diesem Beitrag ausgenommen) mit elektrischem Antrieb einer gesetzlichen Fahrzeugart zugeordnet werden kann (z. B. Motorfahrrad) und u.a. alle technischen Anforderungen dieser Fahrzeugart auch eingehalten sind, so könnte es auf gewissen öffentlichen Verkehrsflächen fahren. Die E-Scooter können in Leistungskategorien eingeteilt werden:

Für das Lenken von E-Trottinetts gibt es eben auch Regeln. Die entsprechen in der Schweiz grundsätzlich jenen von Velofahrern.

BIS ZU 20 KM/H
Wenn E-Trottinette über Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder verfügen, die genügend stark gebaut sind, gelten diese unter ART. 18 LET. b VTS als leichte Motorräder. Das sind Fahrzeuge mit höchstens 0,5 kW Motorleistung, einer ohne menschliche Muskelkraft – also mit reiner Motorleistung – erreichbaren sog. bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.

  • Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h (mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h)
  • Maximale Motorleistung: 0,5 kW
  • Mindestalter: 14 Jahre
  • Führerschein: 14-16 Jahre: Kat. M; ab 16 Jahren: keine
  • Helm: Nicht erforderlich, aber empfohlen
  • Typgenehmigung: Nicht erforderlich
  • Nummernschild: Nicht erforderlich

Für das Lenken von E-Trottinetts gibt es eben auch Regeln. Die entsprechen in der Schweiz grundsätzlich jenen von Velofahrern.

BIS ZU 20 KM/H
, Wenn E-Trottinette über Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder verfügen, die genügend stark gebaut sind, gelten diese unter b VTS als Leichtkrafträder. Das sind Fahrzeuge mit höchstens 0,5 kW Motorleistung, einer ohne menschliche Muskelkraft – also mit reiner Motorleistung – erreichbaren sog. bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.

  • Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h (mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h)
  • Maximale Motorleistung: 0,5 kW
  • Mindestalter: 14 Jahre
  • Führerschein: 14-16 Jahre: Kat. M; ab 16 Jahren: keine
  • Helm: Nicht erforderlich, aber empfohlen
  • Typgenehmigung: Nicht erforderlich
  • Nummernschild: Nicht erforderlich

Sind Sie eine Person mit über 70 kg? Haben Sie Angst, dass ein E-Scooter mit einem 0,5-kW-Motor nicht die gewünschte Leistung erbringt und Sie nicht die kleinste Steigung hinaufbringen kann? Lesen Sie hier: E-Scooter mit einem oder zwei Motoren?

Für die Benutzung auf der Strasse gelten in der Schweiz die gleichen Voraussetzungen wie bei E-Bikes. Dabei muss der E-Scooter die Vorgaben des ASTRA für langsame E-Bikes erfüllen. Erfüllt das Gerät diese Vorgaben ist es automatisch zugelassen. Eine Zulassung in Form eines Scheines oder Ausweises gibt es nicht. Grundsätzlich werden internationale Versionen hergestellt, die nicht die Anforderungen des ASTRA erfüllen.

Was bedeutet "Höchstgeschwindigkeit"?

E-Bikes und Mopeds können mit Hilfe eines Motors bis zu 25 km/h schnell fahren. Es gibt einen Unterschied zwischen der Höchstgeschwindigkeit, für die das Fahrzeug gebaut ist und die höchste Geschwindigkeit, die erreicht werden kann mit Tretunterstützung. Bauartbedingt bedeutet, dass das Gefährt in der Ebene nicht schneller als 20 km/h fahren darf, wenn es nur mit Motorkraft betrieben wird. Wenn Sie auch in die Pedale treten können, um das Fahrzeug anzutreiben, kann der Motor nur Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützen.

Wo darf ich nun womit fahren?

E-Scooter mit Motor sind abgedeckt in ART. 18 BUCHSTABEN A UND B. VTS Sie sind als „Motorräder“ klassifiziert. Diese Klassifizierung ist wichtig für Verkehrsregeln und wo Sie damit fahren dürfen.

Sie dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren. Wer mit einem solchen Gerät unterwegs ist, muss, falls vorhanden, die Radwege oder Radstreifen nutzen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Die Fahrerinnen und Fahrer dürfen für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Verkehrsflächen nur nutzen, wenn eine Zusatztafel «Radfahrer» vorhanden ist (Art. 64 Abs. 6 SSV).

Ein enormer Dank geht an die Zürcher Stadtpolizei und die Firma TCS für eine grafische Tabelle, die einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage gibt und die Verkehrsregeln sowie andere notwendige Informationen erklärt (nur auf Deutsch verfügbar).

Schweizer Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU

Die schweizer Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU bietet auch eine umfangreiche BROSCHÜRE über die Verkehrsregeln mit einer detaillierten Beschreibung, wo Sie mit den genannten Kategorien fahren können.

  • Der Bürgersteig ist tabu! Das E-Trottinett gehört auf den Veloweg oder die Strasse.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km / h.
  • Sie müssen Armsignale verwenden, um anzuzeigen, dass Sie abbiegen möchten, genau wie beim Fahrradfahren.
  • Darüber hinaus beträgt das Mindestalter für das Fahren eines E-Scooters 14 Jahre. 14- bis 16-Jährige benötigen einen Führerschein der Kategorie M (Mopeds). Fahrer ab 16 Jahren benötigen keinen Führerschein.
  • Das Tragen eines Helms wird empfohlen, ist aber nicht obligatorisch

Wie viel kostet eine E-Scooter-Strafe?

Die Verleiher können entstehende Kosten auf die Nutzer umlegen. Fahren diese auf dem Gehweg, werden sie mit einem Bussgeld von CHF 40,- belegt. Liegt dabei noch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor, sind CHF 70,- fällig. Der Bussgeldkatalog für E-Scooter verrät auch: Wer bei Rot über eine Ampel fährt, wird mit CHF 60,- zur Kasse gebeten. Auch nebeneinander zu fahren, ist nicht gestattet und kostet CHF 60,- Bussgeld. Recht beliebt, aber verboten ist das Zu-zweit-Fahren auf dem E-Scooter, das kostet CHF 100,- Euro Bussgeld.

TRAFFIC OFFENDERS FACE THE FOLLOWING FINES AND PENALTIES

Fahren auf dem Trottoir in einer Fussgängerzone oder auf einem Wanderweg

CHF 40,-

Nichtbeachten des Fussgängervortritts

CHF 30,-

Fahren ohne Licht auf einer beleuchteten Strasse bei Nacht

CHF 40,-

Fahren ohne Licht auf einer nicht beleuchteten Strasse bei Nacht

CHF 60, -

Fahren ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel

CHF 20,-

Nichtbenutzen des Radwegs/Radstreifens (falls vorhanden)

CHF 30,-

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